Öffentliche Beurkundung
Die öffentliche Beurkundung bezweckt u.a. den Schutz der Parteien vor unbedachten Abschlüssen und die Schaffung eines sicheren und klar formulierten Dokumentes als Grundlage für einen allenfalls erforderlichen Registereintrag (Grundbuch, Handelsregister).
Die öffentliche Beurkundung ist von Gesetzes wegen für verschiedene Rechtsgeschäfte (Verträge, Erklärungen usw.) vorgeschrieben. Die Vorschriften für die Durchführung einer öffentlichen Beurkundung werden durch die Kantone festgelegt.
Im Kanton Graubünden sind die Grundbuchverwalter/innen und ihre Stellvertreter/innen als Notariatspersonen zuständig für Beurkundungen von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke in ihrem Grundbuchkreis.
Stellvertretung
Zum Abschluss einer öffentlichen Urkunde haben die Vertragsparteien grundsätzlich persönlich vor der Notariatsperson zu erscheinen. Ist es einer Person nicht möglich persönlich an der öffentlichen Beurkundung teilzunehmen, so kann sie – sofern eine Stellvertretung nach Bundesrecht zulässig ist – einen Vertreter oder eine Vertreterin schriftlich bevollmächtigen. Da die Notariatsperson über die Gültigkeit der Vollmacht entscheidet, empfehlen wir Ihnen mit der Notariatsperson Kontakt aufzunehmen. Gerne bereiten wir die gewünschte Vollmacht für Sie vor.
Identität der Parteien
Die Notariatsperson hat sich im Zuge der öffentlichen Beurkundung über die Identität der unterzeichnenden Personen zu vergewissern. Daher haben die Vertragsparteien bzw. deren Vertretungspersonen zur Vertragsunterzeichnung einen gültigen Ausweis (Identitätskarte oder Reisepass) mitzubringen.
Online-Schalter – Grundbuchamt Valbella
In unserem Online-Schalter finden Sie verschiedene Formulare.